Die Jugendordnung

Elmshorner Schachclub von 1896 e.V. (ESC)

Jugendordnung

Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des ESC.

Beschlossen am 25. März 1983 auf der Jahreshauptversammlung

sowie auf der 1 . Jugendvollversammlung am 27. Mai 1983.

1. Name und Mitgliedschaft

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen des Elmshorner Schachclubs von 1896 e.V., nachstehend ESC genannt. Es handelt sich hierbei um ESC – Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Jugendvollversammlung das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Aufgaben

Die Vereinsjugend strebt an, junge Menschen an den Schachsport heranzuführen und sie in ihren sportlichen Bemühungen zu unterstützen. Sie will die Befähigung und die Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und bemüht sich um Formen für eine jugendgemäße Freizeit.

Die Vereinsjugend unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit des ESC. Sie vertritt die gemeinsamen lnteressen der Jugendlichen in sportlichen und allgemeinen Fragen.

3. Grundsätze

Die Vereinsjugend des ESC bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und -verantwortung der Jugend ein.

4. Führung und Verwaltung

Die Vereinsjugend des ESC führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Vereinssatzung und des Jugendrechts.

5. Organe

Organe der Vereinsjugend sind die Jugendvollversammlung und der Jugendvorstand.

6. JugendvollversammIung

Die Versammlung der Jugendlichen des ESC ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des ESC zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen vom 10. Lebensjahr an.

7. Aufgaben der Jugendvollversammlung

a) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes

b) Entlastung des Jugendvorstandes

c) Terminplanung für das kommende Jahr

d) Verabschiedung von Anträgen an die Jahreshauptversammlung des ESC

e) Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes

8. Einladung

Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung zur Jugendvollversammlung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

9. VersammIungsleitung

Die Leitung der Jugendvollversammlung obliegt dem Jugendwart. Bei dessen Verhinderung wählt die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.

10. Anträge

Anträge zur Jugendvollversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Jugendwart schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend.

11. Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

12. Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

dem Jugendwart,

dem Jugendvertreter,

einem oder mehreren Beisitzer(n).

Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er ist in seiner Funktion Mitglied des Vereinsvorstandes des ESC.

Er vertritt die lnteressen der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand.

Der Jugendvertreter ist aus der Mitte der Jugendvollversammlung zu wählen. Er soll das 14. Lebensjahr vollendet haben. Er vertritt der Jugendwart bei dessen Verhinderung.

Der Jugendvorstand wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt.

13. Aufgaben und Pflichten des Jugendvorstandes

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Er ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des ESC.

14. Maßgeblichkeit der Vereinssatzung

Die Satzung des ESC ist für die Abhaltung von Versammlungen und für die weitere Arbeit der Vereinsjugend maßgebend.

15. lnkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt nach Bestätigung durch die Hauptversammlung des ESC am 25. März 1983 in Kraft.